Dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht sagt alles, deshalb können sie das NetzDG in den Papierkorb versenken
Hier der das Urteil ohne Bild
„Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
sind Meinungen, das heißt durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.
Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG,
ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder
unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional
oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder
harmlos eingeschätzt werden.”
Bundesverfassungsgericht, 1KB‘1W’184/16